Satzung des Ludwigsfelder Geschichtsverein e.V.
§ 1
Name und Vereinssitz
Der Verein führt den Namen „Ludwigsfelder Geschichtsverein e. V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zossen am 2.7.1992 unter der Nr. 196
eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die Geschichte der Stadt Ludwigsfelde und des Umlandes zu
erforschen und darzustellen sowie die kulturellen Angelegenheiten zu fördern. Er soll die
Entwicklung des kulturellen Lebens in der Region Ludwigsfelde beleben und pflegen.
Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
Der Satzungszweck wird u. a. durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
– Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen
– Veröffentlichungen, Erarbeitung von heimatgeschichtlichen Broschüren und
Katalogen
– Kulturarbeit mit Senioren, Ausländern und Jugendlichen
– Mitarbeit im Stadtmuseum
Der Verein übernimmt beratende Funktion in kulturhistorischer, heimatgeschichtlicher und
ortsgeschichtlicher Hinsicht.
Er unterstützt die Beziehungen der Stadt Ludwigsfelde zu den freundschaftlich verbundenen
Städten und Gemeinden.
Zur Verwirklichung dieses Satzungszweckes wird die Zusammenarbeit mit Bürgerinitiativen,
heimatkundlichen Institutionen, Künstlerzusammenschlüssen, sozial und kulturell tätigen
Gruppen, Schulen, Kirchen und andere religiösen Gemeinschaften sowie mit allen im Sinne
des Satzungszweckes tätigen Gruppen, Vereinen, Verbänden und Institutionen angestrebt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenverordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke, er strebt nicht nach Gewinn.
Eine Änderung dieser Zweckbestimmung kann nur mit Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes für Körperschaften beschlossen werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
– Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
– Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
– Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich den satzungsmäßigen
Zwecken verpflichtet fühlt und im Verein aktiv mitarbeiten möchte. Der Beitritt ist
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Über Aufnahmeanträge entscheidet
der Vorstand.
– Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar
nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und
unterstützen möchte. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
– Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein 2/3
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Vorschläge können vom Vorstand
oder von einem oder mehreren Vereinsmitgliedern kommen. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied muss von dem Ernannten angenommen werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
– Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
– Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger
Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
– Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-,
Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
– Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch
kein Stimm- oder Wahlrecht.
– Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, besitzen das Rede- und
Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
– Die Ehrenmitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft geht verloren durch:
1. Tod
2. Austritt aus dem Verein, dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und
wird mit dem Eingang wirksam
3. Ausschluss.
§ 7
Ausschlussverfahren
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher
Abmahnung dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten
schädigt. Dies ist auch der Fall, wenn das Mitglied sich mit seinen Beiträgen länger als ein
Jahr im Zahlungsverzug befindet.
Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Ausschlussgrund gegeben worden ist.
Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes muss begründet werden. Auf Einspruch des
betreffenden Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich zu zahlen.
Bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, erfolgt eine schriftliche Mahnung durch den
Vorstand. Bei 12monatigem Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft im Verein.
§ 9
Der Vorstand und die rechtsgesellschaftliche Vertretung
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Darunter muss der Vorsitzende sein.
§ 10
Bestellung eines besonderen Vertreters
Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers
bedienen (§30 BGB), der vom Vorstand bestellt wird. Soweit der Geschäftsführer Mitglied
des Vereins ist, ruhen für die Zeit seiner Tätigkeit seine Mitgliedsrechte.
§ 11
Wahl des Vorstandes und Widerruf
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren für ihr jeweiliges Amt gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand unter
sich die Verteilung des freigewordenen Aufgabenbereiches auf die verbleibenden
Vorstandsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet dann eine
Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die Dauer der
noch verbleibenden Amtszeit statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt jeweils bis zur
Neuwahl im Amt.
Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 27, Abs. 2
BGB.
§ 12
Ehrenamtliche Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder
dürfen durch ihr Amt keine Begünstigungen erfahren.
§ 13
Beiräte
Durch Vorstandsbeschluss können Arbeitskreise und Beiräte eingesetzt werden, an denen
auch Nichtmitglieder mit beratender Funktion teilnehmen können. Über die Teilnahme von
Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Arbeitskreis oder Beirat hat den Vorstand in
seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen.
Den Vorsitz im Arbeitskreis oder Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse des
Arbeitskreises oder Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.
§ 14
Mitgliederversammlung
Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten. Die
ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt.
Auf der Jahreshauptversammlung ist über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
1. Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes für das
abgelaufene Jahr und des Berichts über die Kassenprüfung und Entlastung des
Vorstandes.
2. Satzungsweise Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
3. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei stellvertretenden Kassenprüfern.
4. Beschlussfassung über Satzungsänderung.
5. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der dritte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich zur Versammlung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ 15
Verfahren in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins und bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des
Vorstandes anwesend, so obliegt die Leitung einem von der Versammlung mit einfacher
Mehrheit zu wählenden Mitglied des Vereins. Bis zu dessen Wahl obliegt sie dem an
Lebensalter ältesten Vereinsmitglied.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung erforderlich, soweit dies von einem Mitglied
beantragt wird.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahren schwebt, sind nicht stimmberechtigt.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand einzureichen. Über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens acht Tage vor
der Mitgliederversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen.
Hiervon sind jedoch Beschlüsse über Geschäftsordnungsanträge sowie Anträge auf Berufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitlieder beschlossen werden.
Das gleiche gilt für den Beschluss, mit dem der Vereinszweck geändert oder die Auflösung
des Vereins beschlossen wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Alle Spenden und Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 17
Kein Mitglied des Vereins hat bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereinsoder
Liquidationsvermögens Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge.
§ 18
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Förderverein Stadtbibliothek Ludwigsfelde e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 20
Die Satzungsänderungen treten mit der Jahreshauptversammlung am 02.03.1998 in Kraft und
gelten bis auf weiteres.
Die Satzungsänderung § 11 tritt mit der Jahreshauptversammlung vom 01.03.2004 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Die Satzungsänderungen § 4 und § 5 treten mit der Jahreshauptversammlung vom 06.03.2006 in Kraft und gelten bis auf weiteres.
Die Satzungsänderung § 9 tritt mit der Jahreshauptversammlung vom 08.07.2021 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Stand: 05.01.2023
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